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U 2011 82

Erziehung und Kultur

Graubünden · 2011-11-01 · Deutsch GR
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Führerausweisentzug (aufschiebende Wirkung)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) … geriet am 11. Juni 2011 um 02.00 Uhr mit seinem Fahrzeug, Nummernschilder GR …, in eine Polizeikontrolle, nachdem er ein signalisiertes temporäres Fahrverbot im … missachtet hatte. Er fiel dem Polizeibeamten durch gerötete Augen, eine verlangsamte Sprache und dem Cannabis Geruch im Fahrzeug auf. Ein durchgeführter Drug-Wipe Test fiel positiv auf Cannabis aus. Auf dem Polizeiposten wurde daraufhin ein Urinschnelltest vorgenommen, welcher ebenfalls Spuren von Cannabis bestätigte. Im Kantonsspital erfolgte dann die Blutentnahme für den Bluttest und die Abnahme der Urinprobe. Die Auswertung der Proben durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen im Bericht vom 1. Juli 2011 bestätigte den Cannabis-Befund und ergab im Blut eine um das 10- fache Überschreitung des zulässigen Grenzwertes der Konzentration von THC (Thetrahydrocannabis). b) Am 5. August 2011 erliess das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden gegenüber … eine Verfügung, wonach ihm für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien vorsorglich auf unbestimmte Zeit der Führerausweis entzogen werde. Der Ausweis sei unverzüglich beim Strassenverkehrsamt zu deponieren. Zur Abklärung der Fahreigenschaft werde er verpflichtet, sich beim Psychiatrischen Dienst Graubünden, Klinik …, spezialärztlich untersuchen zu lassen. Die definitive Verfügung werde erst nach Vorliegen des spezialärztlichen Berichtes und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen. Begründet wurde diese Verfügung im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die Aussage von …, er

rauche regelmässig zwischen zwei und drei manchmal sogar auch fünf Joints pro Tag. Aus diesem Grunde bestünden ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung, weshalb sich eine spezialärztliche Abklärung der Frage aufdränge, ob er allenfalls drogenabhängig sei. Falls der Gutachter zum Schluss komme, dass eine Drogenabhängigkeit oder ein verkehrsrelevanter Drogenmissbrauch vorliege, sei vor der Wiedererteilung des Führerausweises eine kontrollierte Drogenabstinenz vorzuweisen. Er könne mit dem Nachweis einer Abstinenz freiwillig beginnen. c) Dagegen erhob der Betroffene am 16. August 2011 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG), wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte und das Begehren stellte, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. d) Mit Verfügung vom 22. August 2011 wies das DJSG den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass sich aus dem Zweck des Sicherungsentzuges und analog zum vorsorglichen Entzug ergebe, dass er einerseits auf unbestimmte Zeit anzuordnen und anderseits in der Regel sofort zu vollstrecken sei. Das bedeute, dass Rechtsmittel gegen Sicherungsentzüge respektive vorsorgliche Entzüge grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu verweigern sei, soweit keine besonderen Umstände vorlägen. Solche besonderen Umstände, welche ein Abweichen von der ständigen Praxis rechtfertigen würden, seien hier nicht zu erkennen. Aufgrund der Aktenlage seien die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Strassenverkehr höher zu bewerten als seine privaten Interessen, während des Verfahrens ein Motorfahrzeug zu lenken.

E. 2 a) Am 1. September 2011 reichte … beim Verwaltungsgericht eine Prozess- und Verfassungsbeschwerde ein, wobei er beantragte, dass die Verfügung und das Verbot aufzuheben seien. Ausserdem verlangte er Opferhilfe von den oberen Instanzen und Schadenersatz für physische und psychische Folter. Die Begründung hierfür erscheint in wesentlichen Teilen wirr, sie bezieht sich zu einem grossen Teil auf die Verteidigung der „Wunderpflanze Hanf“. Zur

Sache selbst brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Er sei bei der Kontrolle von der Polizei nicht korrekt belehrt worden, respektive er habe ihre Belehrung nicht verstanden. Seine Aussagen könnten daher nicht gegen ihn verwendet werden. Es stimme nicht, dass seine Augen wegen des Cannabis- Konsums gerötet gewesen seien. Sie seien nur leicht gerötet gewesen und zwar wegen des Rauchs in der Diskothek. Er habe den letzten Joint gegen 18.30 Uhr geraucht, und es sei wissenschaftlich erwiesen, dass die maximale Wirkung von THC nach rund 30 Minuten erreicht sei. Er sei also lange wieder nüchtern gewesen, als er gegen Mitternacht nach … gefahren sei. Seine Sprache sei nicht verlangsamt gewesen und im Fahrzeug habe es keinen Cannabis Geruch gegeben. Der Urin-Test messe nicht die THC- Konzentration, sondern lediglich ein Abbauprodukt des THC, die Thetrahydrocannabinolsäure, die aber keine entspannende oder berauschende Wirkung habe. Das THC werde unter anderem im Fettgewebe gespeichert und beim Verbrennen der Fette gelangten THC-Abbaustoffe ins Blut und in den Urin. Körperliche Anstrengung beschleunige den Stoffwechsel und vor allem in der Erholungsphase würden grössere Mengen Fett abgebaut, was die Konzentration der Abbaustoffe im Urin und im Blut massiv erhöhe. Er habe ferner kurz vorher noch getanzt. Bei Sportlern seien falsche Messergebnisse häufig. Er anerkenne die Testergebnisse nicht. Er empfinde das Vorgehen der Polizei als physische und psychische Folter. Er weigere sich auch, sich einer spezialärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen. b) Da die eingereichte Beschwerde keine Auskunft über das Beschwerdeobjekt gab, forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Ergänzung derselben innert Frist auf. c) In seiner Ergänzungseingabe vom 20. September 2011 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Darlegungen. Er nahm aber gewisse Ergänzungen vor, aus denen abgeleitet werden kann, dass sich die Beschwerde gegen die Verfügung des DJSG vom 22. August 2011 richtet.

E. 3 a) Die angefochtene Verfügung vom 22. August 2011 ist daher rechtens und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde vom 1. September 2011 einschliesslich Ergänzungseingabe vom 20. September 2011 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) dem

Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (Beschwerdegegner/DJSG) nach Art. 78 Abs. 2 VRG aber nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.-- zusammen Fr. 1'019.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Dispositiv
  1. Kammer URTEIL vom 1. November 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Führerausweisentzug (aufschiebende Wirkung)
  2. a) … geriet am 11. Juni 2011 um 02.00 Uhr mit seinem Fahrzeug, Nummernschilder GR …, in eine Polizeikontrolle, nachdem er ein signalisiertes temporäres Fahrverbot im … missachtet hatte. Er fiel dem Polizeibeamten durch gerötete Augen, eine verlangsamte Sprache und dem Cannabis Geruch im Fahrzeug auf. Ein durchgeführter Drug-Wipe Test fiel positiv auf Cannabis aus. Auf dem Polizeiposten wurde daraufhin ein Urinschnelltest vorgenommen, welcher ebenfalls Spuren von Cannabis bestätigte. Im Kantonsspital erfolgte dann die Blutentnahme für den Bluttest und die Abnahme der Urinprobe. Die Auswertung der Proben durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen im Bericht vom 1. Juli 2011 bestätigte den Cannabis-Befund und ergab im Blut eine um das 10- fache Überschreitung des zulässigen Grenzwertes der Konzentration von THC (Thetrahydrocannabis). b) Am 5. August 2011 erliess das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden gegenüber … eine Verfügung, wonach ihm für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien vorsorglich auf unbestimmte Zeit der Führerausweis entzogen werde. Der Ausweis sei unverzüglich beim Strassenverkehrsamt zu deponieren. Zur Abklärung der Fahreigenschaft werde er verpflichtet, sich beim Psychiatrischen Dienst Graubünden, Klinik …, spezialärztlich untersuchen zu lassen. Die definitive Verfügung werde erst nach Vorliegen des spezialärztlichen Berichtes und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen. Begründet wurde diese Verfügung im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die Aussage von …, er rauche regelmässig zwischen zwei und drei manchmal sogar auch fünf Joints pro Tag. Aus diesem Grunde bestünden ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung, weshalb sich eine spezialärztliche Abklärung der Frage aufdränge, ob er allenfalls drogenabhängig sei. Falls der Gutachter zum Schluss komme, dass eine Drogenabhängigkeit oder ein verkehrsrelevanter Drogenmissbrauch vorliege, sei vor der Wiedererteilung des Führerausweises eine kontrollierte Drogenabstinenz vorzuweisen. Er könne mit dem Nachweis einer Abstinenz freiwillig beginnen. c) Dagegen erhob der Betroffene am 16. August 2011 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG), wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte und das Begehren stellte, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. d) Mit Verfügung vom 22. August 2011 wies das DJSG den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass sich aus dem Zweck des Sicherungsentzuges und analog zum vorsorglichen Entzug ergebe, dass er einerseits auf unbestimmte Zeit anzuordnen und anderseits in der Regel sofort zu vollstrecken sei. Das bedeute, dass Rechtsmittel gegen Sicherungsentzüge respektive vorsorgliche Entzüge grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu verweigern sei, soweit keine besonderen Umstände vorlägen. Solche besonderen Umstände, welche ein Abweichen von der ständigen Praxis rechtfertigen würden, seien hier nicht zu erkennen. Aufgrund der Aktenlage seien die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Strassenverkehr höher zu bewerten als seine privaten Interessen, während des Verfahrens ein Motorfahrzeug zu lenken.
  3. a) Am 1. September 2011 reichte … beim Verwaltungsgericht eine Prozess- und Verfassungsbeschwerde ein, wobei er beantragte, dass die Verfügung und das Verbot aufzuheben seien. Ausserdem verlangte er Opferhilfe von den oberen Instanzen und Schadenersatz für physische und psychische Folter. Die Begründung hierfür erscheint in wesentlichen Teilen wirr, sie bezieht sich zu einem grossen Teil auf die Verteidigung der „Wunderpflanze Hanf“. Zur Sache selbst brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Er sei bei der Kontrolle von der Polizei nicht korrekt belehrt worden, respektive er habe ihre Belehrung nicht verstanden. Seine Aussagen könnten daher nicht gegen ihn verwendet werden. Es stimme nicht, dass seine Augen wegen des Cannabis- Konsums gerötet gewesen seien. Sie seien nur leicht gerötet gewesen und zwar wegen des Rauchs in der Diskothek. Er habe den letzten Joint gegen 18.30 Uhr geraucht, und es sei wissenschaftlich erwiesen, dass die maximale Wirkung von THC nach rund 30 Minuten erreicht sei. Er sei also lange wieder nüchtern gewesen, als er gegen Mitternacht nach … gefahren sei. Seine Sprache sei nicht verlangsamt gewesen und im Fahrzeug habe es keinen Cannabis Geruch gegeben. Der Urin-Test messe nicht die THC- Konzentration, sondern lediglich ein Abbauprodukt des THC, die Thetrahydrocannabinolsäure, die aber keine entspannende oder berauschende Wirkung habe. Das THC werde unter anderem im Fettgewebe gespeichert und beim Verbrennen der Fette gelangten THC-Abbaustoffe ins Blut und in den Urin. Körperliche Anstrengung beschleunige den Stoffwechsel und vor allem in der Erholungsphase würden grössere Mengen Fett abgebaut, was die Konzentration der Abbaustoffe im Urin und im Blut massiv erhöhe. Er habe ferner kurz vorher noch getanzt. Bei Sportlern seien falsche Messergebnisse häufig. Er anerkenne die Testergebnisse nicht. Er empfinde das Vorgehen der Polizei als physische und psychische Folter. Er weigere sich auch, sich einer spezialärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen. b) Da die eingereichte Beschwerde keine Auskunft über das Beschwerdeobjekt gab, forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Ergänzung derselben innert Frist auf. c) In seiner Ergänzungseingabe vom 20. September 2011 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Darlegungen. Er nahm aber gewisse Ergänzungen vor, aus denen abgeleitet werden kann, dass sich die Beschwerde gegen die Verfügung des DJSG vom 22. August 2011 richtet.
  4. In seiner Vernehmlassung beantragte das DJSG die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung:
  5. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) vom 22. August 2011, worin der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung seines Führerausweisentzuges vom 5. August 2011 abgelehnt wurde. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist aber die Rechtmässigkeit und Haltbarkeit des Sicherungsentzugs an sich, sondern lediglich dessen sofortige und nicht aufschiebbare Vollstreckung im Strassenverkehrsrecht.
  6. a) Gemäss Art. 30 der eidgenössischen Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) kann der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen sofort vorsorglich entzogen werden. Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 495 E. 2b). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessenden Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber und unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Obwohl der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens die Regel bildet (BGE 127 II 128 E. 5; 125 II 401 E. 3), liegt es grundsätzlich in der Verantwortung der kantonalen Behörde, ob sie dem Betroffenen den Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen nach pflichtgemässem Ermessen ausnahmsweise belassen will. Es verhält sich beim Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung somit gleich wie bei einer Beschwerde gegen den Sicherungsentzug selbst (vgl. Parallelverfahren VGU U 11 87): Einer derartigen Beschwerde ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die aufschiebende Wirkung zu verweigern (BGer 6A.106/2001 vom 26.11.2001 E. 3b; 6A.23/2005 vom 21.06.2005 E. 2.1; vgl. insbesondere auch: Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, zu Art. 16d SVG S. 107 f.; Hans Giger, Kommentar SVG, Zürich 2008, zu Art. 16d SVG, Ziff. 2 Neuordnung, S. 136 f.). Nach gefestigter Rechtsprechung wird einer Beschwerde gegen einen Warnentzug (mit Suspensivwirkung) die aufschiebende Wirkung in der Regel erteilt. Der Beschwerde gegen einen Sicherungsentzug (ohne Suspensivwirkung) ist die aufschiebende Wirkung hingegen – vorbehältlich besonderer Umstände (Rechtfertigungsgründe) – zu verweigern (BGer 1C_155/2007 vom 13.09.2007 E. 2.1; BGE 122 II 364 E. 3a, 106 Ib 117 E. 2b). Im Lichte dieser Vorgaben gilt es vorliegend zu entscheiden, ob besondere Umstände vorgelegen sind, welche (ausnahmsweise) eine Aufschiebung des Führerausweisentzugs zugunsten des Beschwerdeführers gerechtfertigt hätten. b) Ausgangspunkt der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2011 war hier der begründete Verdacht des Strassenverkehrsamts Graubünden auf Vorliegen einer Drogensucht beim Beschwerdeführer, was am 5. August 2011 gestützt auf Art. 16d SVG nachweislich zu einem Sicherungsentzug seines Fahrausweises wegen Fehlens der Fahreignung führte (vgl. dazu speziell: Leitfaden für die Administrativ-, Justiz- und Polizeibehörden vom 26. April 2000, Expertengruppe Verkehrssicherheit, Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Massnahmen, Wiederherstellung der Fahreignung). Der Beschwerdeführer vermag nun aber offensichtlich keine besonderen Gründe darzutun, welche sein eigenwilliges und mehrfach wiederholtes Verhalten, nämlich regelmässig zwei bis drei, manchmal sogar fünf Joints pro Tag zu rauchen und danach trotzdem noch Auto zu fahren, zu rechtfertigen vermocht hätten. Im Besonderen konnte er nicht rechtsgenüglich und plausibel dartun, dass die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug zum vornherein mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gegeben gewesen wären. Das kantonale Strassenverkehrsamt stützte seinen Verdacht einer mutmasslichen Drogensucht umgekehrt auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei ab, wonach er am betreffenden Tag der Polizeikontrolle (11. Juni 2011) drei Joints (Cannabis) geraucht habe und er regelmässig bis zu fünf Joints pro Tag konsumiere. Bei der polizeilichen Einvernahme am 5. August 2011 bestätigte er sodann auch rund 1 ½ Monate später noch einmal ausdrücklich, dass er im Durchschnitt zwei Joints pro Tag rauche bzw. gelegentlich – so ungefähr alle zwei Monate – bis zu fünf Joints am Tag konsumiere. Unter diesen Umständen – sowie insbesondere der gerichtsnotorischen Tatsache, dass Drogenkonsum unter anderem zu einer Erweiterung des seelischen Bewusstseins und damit häufig auch zu einer veränderten Risikobeurteilung im Strassenverkehr führt, was seinerseits wiederum eine erhöhte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer nach sich zieht (vgl. dazu oben erwähnten Expertenbericht) – kann nach Ansicht des Gerichts aber sicherlich nicht (mehr) gesagt werden, dass der von der Vorinstanz angeordnete Sicherungsentzug mit grosser Wahrscheinlich nicht begründet gewesen sei. Daran ändern selbstverständlich auch die daraus direkt für den Beschwerdeführer fliessenden Unannehmlichkeiten und Nachteile nichts, da die erforderliche Fahrtüchtigkeit jederzeit gewährleistet bleiben muss und folglich weder durch Alkohol noch durch andere die Fahr- und Reaktionsfähigkeit herabsetzenden Mittel oder Substanzen beeinträchtigt werden darf. Bereits der begründete Verdacht auf eine solch bestehende (latente) Fahreinschränkung muss also genügen, um die aufschiebende Wirkung eines Führerausweisentzugs zu verneinen und daher eine sofortige Vollstreckung des vorsorglichen Sicherungsentzugs zu befürworten.
  7. a) Die angefochtene Verfügung vom 22. August 2011 ist daher rechtens und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde vom 1. September 2011 einschliesslich Ergänzungseingabe vom 20. September 2011 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (Beschwerdegegner/DJSG) nach Art. 78 Abs. 2 VRG aber nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.-- zusammen Fr. 1'019.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

U 11 82

1. Kammer URTEIL vom 1. November 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Führerausweisentzug (aufschiebende Wirkung)

1. a) … geriet am 11. Juni 2011 um 02.00 Uhr mit seinem Fahrzeug, Nummernschilder GR …, in eine Polizeikontrolle, nachdem er ein signalisiertes temporäres Fahrverbot im … missachtet hatte. Er fiel dem Polizeibeamten durch gerötete Augen, eine verlangsamte Sprache und dem Cannabis Geruch im Fahrzeug auf. Ein durchgeführter Drug-Wipe Test fiel positiv auf Cannabis aus. Auf dem Polizeiposten wurde daraufhin ein Urinschnelltest vorgenommen, welcher ebenfalls Spuren von Cannabis bestätigte. Im Kantonsspital erfolgte dann die Blutentnahme für den Bluttest und die Abnahme der Urinprobe. Die Auswertung der Proben durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen im Bericht vom 1. Juli 2011 bestätigte den Cannabis-Befund und ergab im Blut eine um das 10- fache Überschreitung des zulässigen Grenzwertes der Konzentration von THC (Thetrahydrocannabis). b) Am 5. August 2011 erliess das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden gegenüber … eine Verfügung, wonach ihm für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien vorsorglich auf unbestimmte Zeit der Führerausweis entzogen werde. Der Ausweis sei unverzüglich beim Strassenverkehrsamt zu deponieren. Zur Abklärung der Fahreigenschaft werde er verpflichtet, sich beim Psychiatrischen Dienst Graubünden, Klinik …, spezialärztlich untersuchen zu lassen. Die definitive Verfügung werde erst nach Vorliegen des spezialärztlichen Berichtes und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen. Begründet wurde diese Verfügung im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die Aussage von …, er

rauche regelmässig zwischen zwei und drei manchmal sogar auch fünf Joints pro Tag. Aus diesem Grunde bestünden ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung, weshalb sich eine spezialärztliche Abklärung der Frage aufdränge, ob er allenfalls drogenabhängig sei. Falls der Gutachter zum Schluss komme, dass eine Drogenabhängigkeit oder ein verkehrsrelevanter Drogenmissbrauch vorliege, sei vor der Wiedererteilung des Führerausweises eine kontrollierte Drogenabstinenz vorzuweisen. Er könne mit dem Nachweis einer Abstinenz freiwillig beginnen. c) Dagegen erhob der Betroffene am 16. August 2011 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG), wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte und das Begehren stellte, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. d) Mit Verfügung vom 22. August 2011 wies das DJSG den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass sich aus dem Zweck des Sicherungsentzuges und analog zum vorsorglichen Entzug ergebe, dass er einerseits auf unbestimmte Zeit anzuordnen und anderseits in der Regel sofort zu vollstrecken sei. Das bedeute, dass Rechtsmittel gegen Sicherungsentzüge respektive vorsorgliche Entzüge grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu verweigern sei, soweit keine besonderen Umstände vorlägen. Solche besonderen Umstände, welche ein Abweichen von der ständigen Praxis rechtfertigen würden, seien hier nicht zu erkennen. Aufgrund der Aktenlage seien die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Strassenverkehr höher zu bewerten als seine privaten Interessen, während des Verfahrens ein Motorfahrzeug zu lenken.

2. a) Am 1. September 2011 reichte … beim Verwaltungsgericht eine Prozess- und Verfassungsbeschwerde ein, wobei er beantragte, dass die Verfügung und das Verbot aufzuheben seien. Ausserdem verlangte er Opferhilfe von den oberen Instanzen und Schadenersatz für physische und psychische Folter. Die Begründung hierfür erscheint in wesentlichen Teilen wirr, sie bezieht sich zu einem grossen Teil auf die Verteidigung der „Wunderpflanze Hanf“. Zur

Sache selbst brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Er sei bei der Kontrolle von der Polizei nicht korrekt belehrt worden, respektive er habe ihre Belehrung nicht verstanden. Seine Aussagen könnten daher nicht gegen ihn verwendet werden. Es stimme nicht, dass seine Augen wegen des Cannabis- Konsums gerötet gewesen seien. Sie seien nur leicht gerötet gewesen und zwar wegen des Rauchs in der Diskothek. Er habe den letzten Joint gegen 18.30 Uhr geraucht, und es sei wissenschaftlich erwiesen, dass die maximale Wirkung von THC nach rund 30 Minuten erreicht sei. Er sei also lange wieder nüchtern gewesen, als er gegen Mitternacht nach … gefahren sei. Seine Sprache sei nicht verlangsamt gewesen und im Fahrzeug habe es keinen Cannabis Geruch gegeben. Der Urin-Test messe nicht die THC- Konzentration, sondern lediglich ein Abbauprodukt des THC, die Thetrahydrocannabinolsäure, die aber keine entspannende oder berauschende Wirkung habe. Das THC werde unter anderem im Fettgewebe gespeichert und beim Verbrennen der Fette gelangten THC-Abbaustoffe ins Blut und in den Urin. Körperliche Anstrengung beschleunige den Stoffwechsel und vor allem in der Erholungsphase würden grössere Mengen Fett abgebaut, was die Konzentration der Abbaustoffe im Urin und im Blut massiv erhöhe. Er habe ferner kurz vorher noch getanzt. Bei Sportlern seien falsche Messergebnisse häufig. Er anerkenne die Testergebnisse nicht. Er empfinde das Vorgehen der Polizei als physische und psychische Folter. Er weigere sich auch, sich einer spezialärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen. b) Da die eingereichte Beschwerde keine Auskunft über das Beschwerdeobjekt gab, forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Ergänzung derselben innert Frist auf. c) In seiner Ergänzungseingabe vom 20. September 2011 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Darlegungen. Er nahm aber gewisse Ergänzungen vor, aus denen abgeleitet werden kann, dass sich die Beschwerde gegen die Verfügung des DJSG vom 22. August 2011 richtet. 3. In seiner Vernehmlassung beantragte das DJSG die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) vom 22. August 2011, worin der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung seines Führerausweisentzuges vom 5. August 2011 abgelehnt wurde. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist aber die Rechtmässigkeit und Haltbarkeit des Sicherungsentzugs an sich, sondern lediglich dessen sofortige und nicht aufschiebbare Vollstreckung im Strassenverkehrsrecht.

2. a) Gemäss Art. 30 der eidgenössischen Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) kann der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen sofort vorsorglich entzogen werden. Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 495 E. 2b). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessenden Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber und unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Obwohl der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens die Regel bildet (BGE 127 II 128 E. 5; 125 II 401 E. 3), liegt es grundsätzlich in der Verantwortung der kantonalen Behörde, ob sie dem Betroffenen den Führerausweis bis zur

Abklärung von Ausschlussgründen nach pflichtgemässem Ermessen ausnahmsweise belassen will. Es verhält sich beim Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung somit gleich wie bei einer Beschwerde gegen den Sicherungsentzug selbst (vgl. Parallelverfahren VGU U 11 87): Einer derartigen Beschwerde ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die aufschiebende Wirkung zu verweigern (BGer 6A.106/2001 vom 26.11.2001 E. 3b; 6A.23/2005 vom 21.06.2005 E. 2.1; vgl. insbesondere auch: Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, zu Art. 16d SVG S. 107 f.; Hans Giger, Kommentar SVG, Zürich 2008, zu Art. 16d SVG, Ziff. 2 Neuordnung, S. 136 f.). Nach gefestigter Rechtsprechung wird einer Beschwerde gegen einen Warnentzug (mit Suspensivwirkung) die aufschiebende Wirkung in der Regel erteilt. Der Beschwerde gegen einen Sicherungsentzug (ohne Suspensivwirkung) ist die aufschiebende Wirkung hingegen – vorbehältlich besonderer Umstände (Rechtfertigungsgründe) – zu verweigern (BGer 1C_155/2007 vom 13.09.2007 E. 2.1; BGE 122 II 364 E. 3a, 106 Ib 117 E. 2b). Im Lichte dieser Vorgaben gilt es vorliegend zu entscheiden, ob besondere Umstände vorgelegen sind, welche (ausnahmsweise) eine Aufschiebung des Führerausweisentzugs zugunsten des Beschwerdeführers gerechtfertigt hätten. b) Ausgangspunkt der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2011 war hier der begründete Verdacht des Strassenverkehrsamts Graubünden auf Vorliegen einer Drogensucht beim Beschwerdeführer, was am 5. August 2011 gestützt auf Art. 16d SVG nachweislich zu einem Sicherungsentzug seines Fahrausweises wegen Fehlens der Fahreignung führte (vgl. dazu speziell: Leitfaden für die Administrativ-, Justiz- und Polizeibehörden vom 26. April 2000, Expertengruppe Verkehrssicherheit, Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Massnahmen, Wiederherstellung der Fahreignung). Der Beschwerdeführer vermag nun aber offensichtlich keine besonderen Gründe darzutun, welche sein eigenwilliges und mehrfach wiederholtes Verhalten, nämlich regelmässig zwei bis drei, manchmal sogar fünf Joints pro Tag zu rauchen und danach trotzdem noch Auto zu fahren, zu rechtfertigen vermocht hätten. Im Besonderen konnte er nicht rechtsgenüglich und plausibel dartun,

dass die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug zum vornherein mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gegeben gewesen wären. Das kantonale Strassenverkehrsamt stützte seinen Verdacht einer mutmasslichen Drogensucht umgekehrt auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei ab, wonach er am betreffenden Tag der Polizeikontrolle (11. Juni 2011) drei Joints (Cannabis) geraucht habe und er regelmässig bis zu fünf Joints pro Tag konsumiere. Bei der polizeilichen Einvernahme am 5. August 2011 bestätigte er sodann auch rund 1 ½ Monate später noch einmal ausdrücklich, dass er im Durchschnitt zwei Joints pro Tag rauche bzw. gelegentlich – so ungefähr alle zwei Monate – bis zu fünf Joints am Tag konsumiere. Unter diesen Umständen – sowie insbesondere der gerichtsnotorischen Tatsache, dass Drogenkonsum unter anderem zu einer Erweiterung des seelischen Bewusstseins und damit häufig auch zu einer veränderten Risikobeurteilung im Strassenverkehr führt, was seinerseits wiederum eine erhöhte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer nach sich zieht (vgl. dazu oben erwähnten Expertenbericht) – kann nach Ansicht des Gerichts aber sicherlich nicht (mehr) gesagt werden, dass der von der Vorinstanz angeordnete Sicherungsentzug mit grosser Wahrscheinlich nicht begründet gewesen sei. Daran ändern selbstverständlich auch die daraus direkt für den Beschwerdeführer fliessenden Unannehmlichkeiten und Nachteile nichts, da die erforderliche Fahrtüchtigkeit jederzeit gewährleistet bleiben muss und folglich weder durch Alkohol noch durch andere die Fahr- und Reaktionsfähigkeit herabsetzenden Mittel oder Substanzen beeinträchtigt werden darf. Bereits der begründete Verdacht auf eine solch bestehende (latente) Fahreinschränkung muss also genügen, um die aufschiebende Wirkung eines Führerausweisentzugs zu verneinen und daher eine sofortige Vollstreckung des vorsorglichen Sicherungsentzugs zu befürworten.

3. a) Die angefochtene Verfügung vom 22. August 2011 ist daher rechtens und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde vom 1. September 2011 einschliesslich Ergänzungseingabe vom 20. September 2011 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) dem

Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (Beschwerdegegner/DJSG) nach Art. 78 Abs. 2 VRG aber nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.-- zusammen Fr. 1'019.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.